Terms and conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Geltung
/ Allgemeines
1.1. Es gelten
ausschließlich unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen; die des Bestellers
gelten nicht.
1.2. Es gelten auch dann
unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder
von unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen und
Nebenabreden zwischen uns, der LBI oil free GmbH, und dem Besteller bis zum Vertragsschluss
bedürfen der Schriftform.
1.4. Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller,
ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.
1.5. Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 Satz 1
BGB.
2.
Angebot
und Annahme
2.1.
Die
Angebote der LBI oil free
GmbH erfolgen stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich entweder aus
dem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2.
Liegt
eine Bestellung nach §145 BGB vor, kann die LBI oil free GmbH innerhalb von 1 Woche annehmen.
Die Bestellung
wird inhaltlich verbindlich, wenn Sie entweder von uns schriftlich bestätigt
wird oder wir ihr durch Auslieferung der Ware nachkommen.
2.3.
Der
Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, die in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
3.
Preise
3.1.
Die
Preise gelten ab Werk, wenn sich aus unserem Angebot
oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sämtliche Preisangaben
beinhalten nicht die Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweils gültigen
gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.2.
Bei
Bestellungen mit einem Warenwert unter 50,00 € wird zusätzlich ein
Mindermengenaufschlag in Höhe von 15,00 € in Rechnung gestellt.
3.3.
Die
Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden zusätzlich in Rechnung
gestellt.
3.4.
Die
LBI oil free GmbH behält
sich Preisanpassungen bei Erhöhung der Produktionskosten und
der Bezugskosten vom Vorlieferanten vor. Es gelten dann die Preise bei Auftragsbestätigung.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1.
Der
Kaufpreis ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Werden Zahlungen verspätet
geleistet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p. a. über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wenn wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
4.2.
Der
Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4.3.
Die
LBI oil free GmbH ist nicht
verpflichtet unbare Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Tun wir dies doch, erfolgt
die Annahme nur zahlungshalber. In diesem Fall hat der Besteller anfallende
Kosten, insbesondere für Einziehung und Diskontierung, zu tragen.
5.
Verpackung
5.1.
Verpackung
wird nur zurückgenommen, soweit eine Verpflichtung nach der
Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 besteht.
5.2.
Soweit
diese Voraussetzungen vorliegen hat der Besteller die
Verpackung gereinigt, von Fremdstoffen getrennt und vollständig entleert auf
eigene Kosten zu uns zurück zu transportieren. Verstößt der Besteller gegen
diese Verpflichtung, kann ihm die LBI oil free GmbH die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
5.3.
Ziffer 5.2. gilt entsprechend in den Fällen,
in denen das Eigentum an der Verpackung beim Lieferanten verbleibt (Leihcontainer).
6.
Products
6.1.
Toleranzmengen,
Gewichts- und Qualitätstoleranzen der Lieferung sind im Rahmen der
Handelsüblichkeit zulässig.
6.2.
Produkte,
die auf Kundenanforderung in der applikationsbedingten Verdünnung hergestellt
und geliefert werden, können nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen (z.
B. bei Standardverdünnungen wie 20% oder 40%) ist dies nach Absprache möglich.
7.
Lieferzeit,
Verzug, Verzugsschaden
7.1.
Der
Beginn der von LBI oil free
GmbH im Angebot angegebenen Lieferzeit setzt die eindeutige Klärung aller
technischen Fragen und die Einigung über die Einzelheiten des Geschäftes voraus
sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen des Bestellers.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
schriftlich mitgeteilt ist.
7.2.
Innerhalb
der Lieferfrist ist LBI oil free
GmbH zu Teillieferungen berechtigt.
7.3.
Die Lieferung verlängert sich angemessen beim
Eintritt von Ereignissen, die LBI oil free GmbH nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere bei
Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel.
7.4.
Kommt
LBI oil free GmbH mit der
Lieferung in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Lieferverzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des
Lieferwertes verlangen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen der
Leistungsverzögerung oder statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer
angemessenen vom Besteller gesetzten Nachfrist zur Lieferung mit
Ablehnungsandrohung ausgeschlossen außer in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit und in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz die Haftung
zwingend vorschreibt.
LBI oil free
GmbH bleibt in den Fällen zwingender Haftung das Recht vorbehalten, dem
Besteller nachzuweisen, dass diesem durch den Lieferverzug kein bzw. ein
geringerer Schaden entstanden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller
nur berechtigt, wenn LBI oil free
GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
7.5.
Erhält
LBI oil free GmbH aus von ihr
nicht zu vertretenden Gründen keine oder keine rechtzeitige Lieferung ihres
Vorlieferanten oder treten sonstige Leistungshindernisse höherer Gewalt ein, so
kann LBI oil free GmbH die
Erfüllung für die Dauer der Behinderung aussetzen oder von der weiteren
Vertragserfüllung zurücktreten oder teilweise zurücktreten.
.
8.
Gefahrübergang
und Versand
8.1.
Ohne
besondere Absprache ist Lieferung ab Werk vereinbart. Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs ist die Absendung der Ware ab Niederlassung der LBI oil free GmbH bzw. ab Übergabe
der Ware an die erste mit dem Transport betraute Person von der jeweiligen Absendestelle.
8.2.
LBI
oil free GmbH deckt die
Lieferung mit einer Transportversicherung ab. Die Kosten hierfür trägt jedoch der Besteller.
9.
Sachmängelhaftung
9.1.
Die
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls spätestens innerhalb
von 7 Tagen nach Ablieferung oder Übergabe und nicht offensichtliche Mängel
innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich und detailliert zu
rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Haftung nicht in Betracht.
9.2.
Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die
Mängelrüge zu Unrecht, ist LBI oil free GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
9.3.
Bei
Mängeln der Kaufsache kann LBI oil free GmbH innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl
unentgeltlich nachbessern, nachliefern oder die Leistung neu erbringen. In
diesen Fällen ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten insoweit ausgeschlossen, als sie
die durch Verbringen der gekauften Sache vom Niederlassungsort des Bestellers
an einen anderen Ort entstehen oder entstanden sind. Es sei denn, die gekaufte
Sache ist im Rahmen bestimmungsgemäßen Gebrauchs dorthin verbracht worden. Die
mehrfache Nachbesserung oder Lieferung ist zulässig.
Der Besteller kann nach seiner Wahl, unbeschadet von Schadenersatzansprüchen,
statt Erfüllung entweder Minderung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten, wenn entweder die Nachbesserung fehlgeschlagen
ist oder die Ersatz-, Nach- oder Neulieferung für den Besteller aus sonstigen
Gründen nicht mehr zumutbar ist.
9.4.
Bei
Mängelrügen ist LBI oil free
GmbH ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung der Ware und zur Feststellung der
Mängel zu geben. Dazu hat der Besteller die Ware in dem Transportbehältnis zu
belassen und auf Verlangen an LBI oil free GmbH zurückzusenden. Verstößt der Besteller gegen
diese Verpflichtung oder nimmt er Änderungen an der Ware vor oder vermischt er
sie, verliert er seine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.5.
Ansprüche
wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit. LBI oil free
GmbH haftet des weiteren nicht bei natürlicher
Abnutzung oder für Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge
übermäßiger oder falscher Beanspruchung oder durch ungeeigneten Einsatz der
Kaufsache entstehen. In diesen Fällen haftet LBI oil free GmbH auch nicht für die entstehenden Folgeschäden.
9.6.
Soweit
sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere kommt eine Haftung für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden nicht in Betracht.
10.
Haftung
10.1.
LBI
oil free GmbH haftet nicht
für Schadens- oder Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht,
soweit die Haftung gesetzlich zwingend ist, insbesondere in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit durch LBI oil free
GmbH selbst, einen leitenden Angestellten oder einen Erfüllungsgehilfen.
10.2.
Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten
der Mitarbeiter und Vertreter der LBI oil free GmbH.
10.3.
Die
Einschränkungen der Haftung betreffen nicht die Haftung für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.4.
Im
Falle der von LBI oil free
GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, wird
der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der Lieferung
beschränkt.
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1.
Die
Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben
bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher sich für den Besteller aus der
Geschäftsverbindung mit LBI oil free
GmbH ergebenden Verbindlichkeiten Eigentum der LBI oil
free GmbH.
11.2.
Die
Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist
dem Besteller nur gestattet, wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Zahlung
erloschen ist. Nimmt der Besteller trotzdem vor Ausgleich des Kontos eine
Weiterveräußerung der von LBI oil free
GmbH gelieferten Gegenstände vor, so tritt er hiermit gleichzeitig seine
Kaufpreisforderung gegen den Erwerber an LBI oil free GmbH ab. Im Falle der Verbindung des Kaufgegenstandes
mit einer anderen beweglichen Sache in der Gestalt, überträgt der Besteller dem
Lieferer schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an dem neuen Aggregat.
11.3.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen
ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruch mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der
Versicherung LBI oil free
GmbH zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen von LBI oil free GmbH nicht nachgewiesen
wird, ist diese berechtigt den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu
versichern.
11.4.
Wird
der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller LBI oil free GmbH unter Übersendung
des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das
Eigentumsrecht von LBI oil free
GmbH sowohl dem Pfändenden als auch LBI oil free GmbH gegenüber schriftlich zu bestätigen.
11.5.
Die
Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschriften entstehen, hat der
Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die LBI oil free GmbH durch Verfolgung ihrer Ansprüche entstehen.
12.
Rücktrittsvorbehalt
Gerät der Besteller nach Abschluss des Kaufvertrages in eine ungünstige
Vermögenslage, so kann LBI oil free
GmbH vom Besteller eine angemessene Frist zur Stellung von Sicherheit für die
Gegenleistung verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist LBI oil free GmbH berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten.
13.
Prospekte
und Muster
13.1.
Angaben
über Produkte der LBI oil free
GmbH in Prospekten und sonstigen Druckschriften, darin enthaltene Abbildungen,
Zeichnungen, technische Angaben, Leistungsbeschreibungen, Maß- und
Gewichtsangaben aller Art sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern
darstellende Beschreibungen und Kennzeichnungen der Produkte.
Bestimmte
Eigenschaften von Waren gelten nur dann als zugesichert, wenn dies in einem
gesonderten Schreiben der LBI oil free
GmbH ausdrücklich erklärt wird.
13.2.
Muster
und Proben der lieferbaren Ware, die LBI oil free GmbH dem Besteller zur Verfügung stellt, geben
lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware im Rahmen von § 243
Absatz 1 BGB. Eine Eigenschaftszusicherung liegt jedoch nur vor, wenn eine
entsprechende besondere schriftliche Erklärung von Seiten der LBI oil free GmbH vorliegt.
14.
Schlussbestimmung
14.1.
Ist
einer oder mehrere der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder Klauselteile nicht berührt – § 306 BGB.
14.2.
Soweit
gem. § 38 ZPO zulässig, ist für alle aus dem Zusammenhang des Rechtsgeschäftes
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Mainz Gerichtsstand.
Unbeschadet dessen behält sich LBI oil free GmbH das Recht vor, den Besteller an dessen
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
STAND: April 2018
Terms and conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Geltung
/ Allgemeines
1.1. Es gelten
ausschließlich unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen; die des Bestellers
gelten nicht.
1.2. Es gelten auch dann
unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder
von unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen und
Nebenabreden zwischen uns, der LBI Industriekomponenten GmbH, und dem Besteller
bis zum Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
1.4. Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller,
ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.
1.5. Unsere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 Satz 1
BGB.
2.
Angebot
und Annahme
2.1.
Die
Angebote der LBI Industriekomponenten GmbH erfolgen stets unverbindlich und freibleibend,
sofern sich entweder aus dem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
2.2.
Liegt
eine Bestellung nach §145 BGB vor, kann die LBI Industriekomponenten GmbH
innerhalb von 1 Woche annehmen.
Die Bestellung wird inhaltlich verbindlich,
wenn Sie entweder von uns schriftlich bestätigt wird oder wir ihr durch
Auslieferung der Ware nachkommen.
2.3.
Der
Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, die in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
3.
Preise
3.1.
Die
Preise gelten ab Werk, wenn sich aus unserem Angebot oder unserer
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sämtliche Preisangaben beinhalten
nicht die Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweils gültigen gesetzlichen
Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
3.2.
Bei
Bestellungen mit einem Warenwert unter 50,00 € wird zusätzlich ein
Mindermengenaufschlag in Höhe von 15,00 € in Rechnung gestellt.
3.3.
Die
Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden zusätzlich in Rechnung
gestellt.
3.4.
Die
LBI Industriekomponenten GmbH behält sich Preisanpassungen bei Erhöhung der
Produktionskosten und der Bezugskosten vom Vorlieferanten vor. Es gelten
dann die Preise bei Auftragsbestätigung.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1.
Der
Kaufpreis ist ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Werden Zahlungen verspätet
geleistet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p. a. über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wenn wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
4.2.
Der
Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4.3.
Die
LBI Industriekomponenten GmbH ist nicht verpflichtet unbare Zahlungsmittel
entgegenzunehmen. Tun wir dies doch, erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. In
diesem Fall hat der Besteller anfallende Kosten, insbesondere für Einziehung
und Diskontierung, zu tragen.
5.
Verpackung
5.1.
Verpackung
wird nur zurückgenommen, soweit eine Verpflichtung nach der
Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 besteht.
5.2.
Soweit
diese Voraussetzungen vorliegen hat der Besteller die Verpackung gereinigt, von
Fremdstoffen getrennt und vollständig entleert auf eigene Kosten zu uns zurück
zu transportieren. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, kann ihm die
LBI Industriekomponenten GmbH die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
5.3.
Ziffer 5.2. gilt entsprechend in den Fällen,
in denen das Eigentum an der Verpackung beim Lieferanten verbleibt (Leihcontainer).
6.
Products
6.1.
Toleranzmengen,
Gewichts- und Qualitätstoleranzen der Lieferung sind im Rahmen der
Handelsüblichkeit zulässig.
6.2.
Produkte,
die auf Kundenanforderung in der applikationsbedingten Verdünnung hergestellt
und geliefert werden, können nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen (z.
B. bei Standardverdünnungen wie 20% oder 40%) ist dies nach Absprache möglich.
7.
Lieferzeit,
Verzug, Verzugsschaden
7.1.
Der
Beginn der von LBI Industriekomponenten GmbH im Angebot angegebenen Lieferzeit
setzt die eindeutige Klärung aller technischen Fragen und die Einigung über die
Einzelheiten des Geschäftes voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers.
Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.
7.2.
Innerhalb
der Lieferfrist ist LBI Industriekomponenten GmbH zu Teillieferungen
berechtigt.
7.3.
Die Lieferung verlängert sich angemessen beim
Eintritt von Ereignissen, die LBI Industriekomponenten GmbH nicht zu vertreten
hat. Das gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen, höherer Gewalt,
Naturkatastrophen und Rohstoffmangel.
7.4.
Kommt
LBI Industriekomponenten GmbH mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller,
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Lieferverzugs von je 0,5%,
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes verlangen.
Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche wegen der Leistungsverzögerung oder statt der Leistung
sind auch nach Ablauf einer angemessenen vom Besteller gesetzten Nachfrist zur
Lieferung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen außer in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit und in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz die
Haftung zwingend vorschreibt.
LBI Industriekomponenten GmbH bleibt in den
Fällen zwingender Haftung das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen,
dass diesem durch den Lieferverzug kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden
ist. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller nur berechtigt, wenn LBI
Industriekomponenten GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
7.5.
Erhält
LBI Industriekomponenten GmbH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine
oder keine rechtzeitige Lieferung ihres Vorlieferanten oder treten sonstige
Leistungshindernisse höherer Gewalt ein, so kann LBI Industriekomponenten GmbH
die Erfüllung für die Dauer der Behinderung aussetzen oder von der weiteren
Vertragserfüllung zurücktreten oder teilweise zurücktreten.
.
8.
Gefahrübergang
und Versand
8.1.
Ohne
besondere Absprache ist Lieferung ab Werk vereinbart. Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs ist die Absendung der Ware ab Niederlassung der LBI
Industriekomponenten GmbH bzw. ab Übergabe der Ware an die erste mit dem
Transport betraute Person von der jeweiligen Absendestelle.
8.2.
LBI
Industriekomponenten GmbH deckt die Lieferung mit einer Transportversicherung
ab. Die Kosten hierfür trägt jedoch der Besteller.
9.
Sachmängelhaftung
9.1.
Die
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls spätestens innerhalb
von 7 Tagen nach Ablieferung oder Übergabe und nicht offensichtliche Mängel
innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich und detailliert zu
rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Haftung nicht in Betracht.
9.2.
Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die
Mängelrüge zu Unrecht, ist LBI Industriekomponenten GmbH berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.3.
Bei
Mängeln der Kaufsache kann LBI Industriekomponenten GmbH innerhalb angemessener
Frist nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern, nachliefern oder die Leistung
neu erbringen. In diesen Fällen ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten insoweit
ausgeschlossen, als sie die durch Verbringen der gekauften Sache vom
Niederlassungsort des Bestellers an einen anderen Ort entstehen oder entstanden
sind. Es sei denn, die gekaufte Sache ist im Rahmen bestimmungsgemäßen
Gebrauchs dorthin verbracht worden. Die mehrfache Nachbesserung oder Lieferung
ist zulässig. Der Besteller kann nach seiner Wahl, unbeschadet von
Schadenersatzansprüchen, statt Erfüllung entweder Minderung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten, wenn entweder die Nachbesserung fehlgeschlagen
ist oder die Ersatz-, Nach- oder Neulieferung für den Besteller aus sonstigen
Gründen nicht mehr zumutbar ist.
9.4.
Bei
Mängelrügen ist LBI Industriekomponenten GmbH ausreichend Gelegenheit zur
Überprüfung der Ware und zur Feststellung der Mängel zu geben. Dazu hat der
Besteller die Ware in dem Transportbehältnis zu belassen und auf Verlangen an LBI
Industriekomponenten GmbH zurückzusenden. Verstößt der Besteller gegen diese
Verpflichtung oder nimmt er Änderungen an der Ware vor oder vermischt er sie,
verliert er seine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.5.
Ansprüche
wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit. LBI Industriekomponenten GmbH haftet des weiteren nicht bei
natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge übermäßiger oder
falscher Beanspruchung oder durch ungeeigneten Einsatz der Kaufsache entstehen.
In diesen Fällen haftet LBI Industriekomponenten GmbH auch nicht für die
entstehenden Folgeschäden.
9.6.
Soweit
sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere kommt eine Haftung für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden nicht in Betracht.
10.
Haftung
10.1.
LBI
Industriekomponenten GmbH haftet nicht für Schadens- oder Ersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
zwingend ist, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch LBI
Industriekomponenten GmbH selbst, einen leitenden Angestellten oder einen
Erfüllungsgehilfen.
10.2.
Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten
der Mitarbeiter und Vertreter der LBI Industriekomponenten GmbH.
10.3.
Die
Einschränkungen der Haftung betreffen nicht die Haftung für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.4.
Im
Falle der von LBI Industriekomponenten GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung, wird der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der
Lieferung beschränkt.
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1.
Die
Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben
bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher sich für den Besteller aus der
Geschäftsverbindung mit LBI Industriekomponenten GmbH ergebenden
Verbindlichkeiten Eigentum der LBI Industriekomponenten GmbH.
11.2.
Die
Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist dem Besteller nur
gestattet, wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist. Nimmt
der Besteller trotzdem vor Ausgleich des Kontos eine Weiterveräußerung der von LBI
Industriekomponenten GmbH gelieferten Gegenstände vor, so tritt er hiermit
gleichzeitig seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber an LBI
Industriekomponenten GmbH ab. Im Falle der Verbindung des Kaufgegenstandes mit
einer anderen beweglichen Sache in der Gestalt, überträgt der Besteller dem
Lieferer schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an dem neuen Aggregat.
11.3.
Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen
ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruch mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der
Versicherung LBI Industriekomponenten GmbH zustehen. Sofern eine Versicherung
auf Verlangen von LBI Industriekomponenten GmbH nicht nachgewiesen wird, ist
diese berechtigt den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
11.4.
Wird
der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller LBI
Industriekomponenten GmbH unter Übersendung des Pfändungsprotokolls
unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht von LBI
Industriekomponenten GmbH sowohl dem Pfändenden als auch LBI
Industriekomponenten GmbH gegenüber schriftlich zu bestätigen.
11.5.
Die
Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschriften entstehen, hat der
Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die LBI Industriekomponenten GmbH durch
Verfolgung ihrer Ansprüche entstehen.
12.
Rücktrittsvorbehalt
Gerät der Besteller nach Abschluss des Kaufvertrages in eine ungünstige
Vermögenslage, so kann LBI Industriekomponenten GmbH vom Besteller eine
angemessene Frist zur Stellung von Sicherheit für die Gegenleistung verlangen.
Nach fruchtlosem Fristablauf ist LBI Industriekomponenten GmbH berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten.
13.
Prospekte
und Muster
13.1.
Angaben
über Produkte der LBI Industriekomponenten GmbH in Prospekten und sonstigen
Druckschriften, darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben,
Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben aller Art sind keine
zugesicherten Eigenschaften, sondern darstellende Beschreibungen und
Kennzeichnungen der Produkte.
Bestimmte Eigenschaften von Waren gelten nur dann
als zugesichert, wenn dies in einem gesonderten Schreiben der LBI
Industriekomponenten GmbH ausdrücklich erklärt wird.
13.2.
Muster
und Proben der lieferbaren Ware, die LBI Industriekomponenten GmbH dem
Besteller zur Verfügung stellt, geben lediglich Anhaltspunkte für die
Beschaffenheit der Ware im Rahmen von § 243 Absatz 1 BGB. Eine
Eigenschaftszusicherung liegt jedoch nur vor, wenn eine entsprechende besondere
schriftliche Erklärung von Seiten der LBI Industriekomponenten GmbH vorliegt.
14.
Schlussbestimmung
14.1.
Ist
einer oder mehrere der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder
Klauselteile nicht berührt – § 306 BGB.
14.2.
Soweit
gem. § 38 ZPO zulässig, ist für alle aus dem Zusammenhang des Rechtsgeschäftes
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Mainz Gerichtsstand.
Unbeschadet dessen behält sich LBI Industriekomponenten GmbH das Recht vor, den
Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
STAND: April 2018